VGH Bayern - Beschluss vom 10.04.2019
11 CS 18.2334
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 18.1185

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Vorliegen einer Demenz; Amtsärztliche Feststellung einer beginnenden Demenzerkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2334

DRsp Nr. 2019/7512

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Vorliegen einer Demenz; Amtsärztliche Feststellung einer beginnenden Demenzerkrankung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die im Jahr 1931 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihr vor 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Anfang August 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts W.-G. durch eine polizeiliche Mitteilung bekannt, dass die Antragstellerin am 14. Juli 2017 ein entgegenkommendes Fahrzeug gestreift hatte, weil sie zu weit links gefahren war, und ohne anzuhalten weiterfahren war, obwohl das hinter ihr fahrende Fahrzeug laut gehupt hatte. Bei einer Befragung durch die Polizei hatte die Antragstellerin einen altersbedingt verlangsamten geistigen Eindruck gemacht, was Anlass zu Zweifeln an ihrer Reaktionsfähigkeit gab.