OLG Dresden - Beschluss vom 10.05.2005
Ss (OWi) 309/05
Normen:
OWiG § 51 Abs. 3 ; StPO § 145a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 244
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 505 Js 68645/02
GenStA Dresden - 23 OWi Ss 309/05,

Entziehung oder Einschränkung der gesetzlichen Zustellungsvollmacht durch den Betroffenen

OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen Ss (OWi) 309/05

DRsp Nr. 2006/8972

Entziehung oder Einschränkung der gesetzlichen Zustellungsvollmacht durch den Betroffenen

» § 51 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. OWiG145a I StPO) begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers, die durch den Betroffenen (Beschuldigten) nicht von vorneherein eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann.«

Normenkette:

OWiG § 51 Abs. 3 ; StPO § 145a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leipzig hatte den Betroffenen am 03. November 2003 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60,00 Euro verurteilt.

Gegen das Urteil beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger am 07. November 2003 die Zulassung der Rechtsbeschwerde; eine Begründung enthielt das Schreiben nicht.

Das Urteil wurde den Verteidiger an 02. Februar 2005 zugestellt, obwohl die bei den Akten befindliche Vollmacht des Verteidigers keine Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen gemäß § 51 Abs. 3 OWiG enthielt. Wörtlich heißt es in der Vollmachtsurkunde:

"Eine Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen, sonstigen Mitteilungen sowie Ladungen für den Auftraggeber gemäß § 145 a StPO und § 51 Abs. 3 OWiG besteht nicht, die insoweit gesetzlich vermutete Ermächtigung wird entzogen."