BGH - Beschluß vom 13.07.2005
1 StR 153/05
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.01.2005

Entzug der Fahrerlaubnis bei Pkw-Fahrt zum Raub

BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 153/05

DRsp Nr. 2005/11420

Entzug der Fahrerlaubnis bei Pkw-Fahrt zum Raub

Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs allein zur Fahrt zum Tatort bzw. für den Abtransport der Beute reicht grundsätzlich für eine Maßregel nach § 69 StGB nicht aus.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten als überführt angesehen, als Mittäter einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an einem 83jährigen Rentner begangen zu haben. Es hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei.