BGH - Beschluß vom 24.08.2005
1 StR 335/05
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2006, 186
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 10.05.2005

Entzug der Fahrerlaubnis beim Drogenkurier

BGH, Beschluß vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 1 StR 335/05

DRsp Nr. 2005/14872

Entzug der Fahrerlaubnis beim Drogenkurier

Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift, auch wenn durch ein präpariertes Versteck besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind, und die Fahrt zum Tatort reichen nicht aus, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).