Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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