BGH - Beschluss vom 17.02.2016
4 StR 584/15
Normen:
StPO § 400 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 17.08.2015

Entzug des Führerscheins wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung

BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 4 StR 584/15

DRsp Nr. 2016/5171

Entzug des Führerscheins wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt; die Erhebung der allgemeine Sachrüge genügt hierfür in der Regel nicht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Maßregelausspruch dahin berichtigt und ergänzt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1;

Gründe