VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017
10 S 1716/15
Normen:
RL 2006/126/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; FeV § 29 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 6;
Fundstellen:
DAR 2017, 597
DÖV 2017, 879
VRS 2018, 89
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2337/14

Entzug eines in Spanien erworbenen Führerscheins der Klassen A, B in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt; Pflicht zur Anerkennung der Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität; Gleichstellen der Erneuerung dieses Führerscheins in Spanien mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Altersabhängiger Gesundheitstest in Spanien

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 10 S 1716/15

DRsp Nr. 2017/10256

Entzug eines in Spanien erworbenen Führerscheins der Klassen A, B in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt; Pflicht zur Anerkennung der Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität; Gleichstellen der Erneuerung dieses Führerscheins in Spanien mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Altersabhängiger Gesundheitstest in Spanien

1. Wird ein in Spanien erworbener Führerschein der Klassen A und B in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen, so führt eine spätere Erneuerung dieses Führerscheins in Spanien nicht dazu, dass Deutschland nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet wäre, die Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität (wieder) anzuerkennen; die Erneuerung ist insoweit einer (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis nicht gleichzustellen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass nach spanischem Recht Führerscheine eine mit zunehmendem Lebensalter des Inhabers kürzer werdende Gültigkeitsdauer aufweisen und die Erneuerung des Führerscheins vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht wird.