BGH - Beschluss vom 22.09.2016
V ZR 4/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 2; ZPO § 540 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 144 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 441 Abs. 4; BGB § 444;
Fundstellen:
MDR 2017, 297
MDR 2017, 445
NJW 2017, 9
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 301 O 10/09
OLG Hamburg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 5/13

Erfassen des zu dem rechtskräftig Festgestellten in Widerspruch stehenden Vortrags einer aus der Rechtskraft abgeleiteten Tatsachenpräklusion; Rückzahlung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung wegen Sachmangels (hier: Schimmelpilzbefall)

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen V ZR 4/16

DRsp Nr. 2017/1165

Erfassen des zu dem rechtskräftig Festgestellten in Widerspruch stehenden Vortrags einer aus der Rechtskraft abgeleiteten Tatsachenpräklusion; Rückzahlung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung wegen Sachmangels (hier: Schimmelpilzbefall)

Eine aus der Rechtskraft abgeleitete Tatsachenpräklusion erfasst nur Vortrag, der zu dem rechtskräftig Festgestellten in Widerspruch steht.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 10. Zivilsenat vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 265.750,10 €.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 2; ZPO § 540 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 144 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 441 Abs. 4; BGB § 444;

Gründe

I.