VGH Bayern - Beschluss vom 20.03.2020
11 ZB 20.145
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 2; FeV Anl. 4 Nr. 4; FeV Anl. 4 Nr. 9.6.2; FeV Anl. 4 Nr. 11.2.3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 19.3545

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens wegen Eignungszweifeln aufgrund medizinischer Fragen; Zweifel an der Fahreignung aufgrund von Schwerhörigkeit, Herzerkrankungen, Schlafapnoe und der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.145

DRsp Nr. 2020/5348

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens wegen Eignungszweifeln aufgrund medizinischer Fragen; Zweifel an der Fahreignung aufgrund von Schwerhörigkeit, Herzerkrankungen, Schlafapnoe und der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 2; FeV Anl. 4 Nr. 4; FeV Anl. 4 Nr. 9.6.2; FeV Anl. 4 Nr. 11.2.3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.