VGH Bayern - Beschluss vom 23.03.2020
11 ZB 20.35
Normen:
FeV § 11;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 17.1543

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Multipler Sklerose; Keine Kompensationsmöglichkeit der Defizite

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.35

DRsp Nr. 2020/8101

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Multipler Sklerose; Keine Kompensationsmöglichkeit der Defizite

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11;

Gründe

I.

Der Kläger, der an Multipler Sklerose leidet, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, T, C1 und C1E.

Nach einem ärztlichen Fahreignungsgutachten der pima-mpu GmbH vom 26. Juli 2017 ist er nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden, da er in den zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit bzw. verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen eingesetzten Testverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erzielt hat. Er sei nicht mehr in der Lage, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen. Eine mittelfristige Leistungssteigerung sei in Anbetracht der fortschreitenden Erkrankung des Klägers nicht zu erwarten.