BGH - Urteil vom 22.10.2014
IV ZR 242/13
Normen:
VVG § 12 Abs. 2; VVG § 34;
Fundstellen:
NJW 2015, 949
VersR 2015, 45
WM 2015, 201
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 43/12
OLG Köln, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 187/12

Erforderliche Angaben zur Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit des Versicherten

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen IV ZR 242/13

DRsp Nr. 2014/17566

Erforderliche Angaben zur Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit des Versicherten

1. Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Der Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann daher auf Verlangen des Versicherers auch gehalten sein, eine eigene Stellungnahme desjenigen Mitarbeiters vorzulegen, der durch fehlerhafte Bearbeitung den Versicherungsfall herbeigeführt haben soll.2. Die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum (hier: mehrere Jahre) führt nicht zu einem vorzeitigen Ende der Verjährungshemmung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 2; VVG § 34;

Tatbestand