BGH - Urteil vom 21.02.2017
VI ZR 22/16
Normen:
ZPO § 313a; ZPO § 540; BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 310
DAR 2017, 379
FamRZ 2017, 1069
NJW 2017, 9
NZV 2017, 336
VRS 2017, 320
r+s 2017, 331
Vorinstanzen:
AG Westerstede, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 894/14
LG Oldenburg, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 225/15

Erforderliche Darstellungen in einem Berufungsurteil; Aufhebung des Berufungsurteils wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen VI ZR 22/16

DRsp Nr. 2017/5090

Erforderliche Darstellungen in einem Berufungsurteil; Aufhebung des Berufungsurteils wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels

BGB § 254 (Dc) Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Fortführung Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 313a; ZPO § 540; BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf restlichen (Sach-)Schadensersatz in Anspruch.