BGH - Urteil vom 09.02.2022
IV ZR 291/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 608
VersR 2022, 503
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 122/19
OLG Köln, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 283/19

Erforderlichkeit der Mitteilung von Gründen für die Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen IV ZR 291/20

DRsp Nr. 2022/3611

Erforderlichkeit der Mitteilung von Gründen für die Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung

1. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.2. Der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Denn Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen.3. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2020 teilweise aufgehoben sowie auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. 6.