OVG Saarland - Beschluss vom 08.01.2010
1 B 493/09
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; StVG § 24a Abs. 2 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; FeV Anl. 4Nr. 3, 9 .2.2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 888/09

Erforderlichkeit eines bestimmten bei einer Verkehrskontrolle festgestellten Tetrahydrocannabinol (THC) - Wertes im Blut zur Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren; Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis bei einem festgestellten THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml

OVG Saarland, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 1 B 493/09

DRsp Nr. 2010/1632

Erforderlichkeit eines bestimmten bei einer Verkehrskontrolle festgestellten Tetrahydrocannabinol (THC) - Wertes im Blut zur Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren; Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis bei einem festgestellten THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml

Die Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt voraus, dass der anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellte THC-Wert im Blut den Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen erlaubt. Ein THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml ist zum Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis zu gering und daher regelmäßig nicht geeignet, ein fehlendes Trennungsvermögen zu belegen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2009 - 10 L 888/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; StVG § 24a Abs. 2 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; Anl. 4Nr. , 9 .2.2;