OLG Hamm - Beschluss vom 31.10.2023
20 U 174/23
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1, 2;

Erklärung des Widerspruchs bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherungen i.R.d. Frist; Anforderungen an die formelle Belehrung über die Ausübung des Widerspruchrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 20 U 174/23

DRsp Nr. 2024/4905

Erklärung des Widerspruchs bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherungen i.R.d. Frist; Anforderungen an die formelle Belehrung über die Ausübung des Widerspruchrechts

Über ein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist muss "in drucktechnisch deutlicher Form" belehrt werden. Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen - auch zu einer kostenreduzierenden Rücknahme der Berufung - Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.