VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2017
10 S 2263/16
Normen:
FeV Anlage 4 Nr. 8.1-8.4; FeV Anlage 9 Schlüsselzahl 05.08; StVG § 2 Abs. 4 S. 2; FeV § 23 Abs. 2 S. 1; FeV § 25 Abs. 3; LVwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; StVG § 2 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
DAR 2018, 96
DÖV 2018, 207
NJW 2018, 1559
NZV 2018, 149
VRS 2017, 216
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 550/16

Erlass einer Beschränkung oder Auflage zur Fahrerlaubnis; Eintragung einer Schlüsselzahl in das Führerscheindokument; Erteilung der Fahrerlaubnis unter der Auflage 05.08 kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr; Vorliegen einer bedingten Fahreignung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 10 S 2263/16

DRsp Nr. 2018/596

Erlass einer Beschränkung oder Auflage zur Fahrerlaubnis; Eintragung einer Schlüsselzahl in das Führerscheindokument; Erteilung der Fahrerlaubnis unter der Auflage "'05.08' kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr"; Vorliegen einer bedingten Fahreignung

Im Fall eines beendeten Alkoholmissbrauchs (Nummer 8.2 der Anlage 4 zur FeV) darf der Fahrerlaubnis im Regelfall keine Auflage im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV beigefügt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. November 2016 - 7 K 550/16 - geändert und die der Fahrerlaubnis des Klägers vom 6. November 2015 beigefügte Auflage "'05.08' kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr" des Landratsamts Alb-Donau-Kreis sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Januar 2016 aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FeV Anlage 4 Nr. 8.1-8.4; FeV Anlage 9 Schlüsselzahl 05.08; StVG § 2 Abs. 4 S. 2; FeV § 23 Abs. 2 S. 1; FeV § 25 Abs. 3; LVwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; StVG § 2 Abs. 4 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter der Auflage "'05.08' kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr" erteilt und in seinem Führerschein im Feld 12 die Schlüsselzahl 05.08 eingetragen worden ist.