Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart für den Regierungsbezirk Stuttgart unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten fortzuschreiben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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