OLG Hamm - Urteil vom 09.02.2023
18 U 125/22
Normen:
BGB a.F. § 356 Abs. 4 S. 1; BGB § 312c; BGB § 312g;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 113/21

Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Maklervertrag durch Inanspruchnahme der Leistung

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 18 U 125/22

DRsp Nr. 2023/3621

Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Maklervertrag durch Inanspruchnahme der Leistung

1. Zu den formellen Anforderungen (u.a. Verwendung eines einheitlichen "Rahmens", Angabe von Telefon- und Telefaxnummer) an die "Widerrufsbelehrung" und an das "Muster-Widerrufsformular" (Anl. 1 und 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 EGBGB in der Fassung bis zum 27.5.2022).2. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt nicht von einer Erfüllung der Hinweispflicht gem. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB a.F, § 356 Abs. 4 BGB a.F. ab.3. Ein nachträgliches Provisionsversprechen des Maklerkunden ist jedenfalls dann als Eingehung eines Maklervertrags (und nicht als selbstständiges Provisionsversprechen) zu verstehen, wenn die Übernahme der Courtageverpflichtung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Nachweisleistung steht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch weitere, wenn auch für die Entstehung des Courtageanspruchs unerhebliche Leistungen des Maklers zu erwarten sind und wenn ferner noch ein (generelles) Interesse des Maklerkunden daran besteht, im Hinblick auf etwaige Aufklärungs- und Informationspflichten des Maklers in Bezug auf das Objekt einen Maklervertrag einzugehen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 1.6.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.