BGH, Beschluß vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 3 StR 284/00
DRsp Nr. 2000/6848
Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme
Da sich die Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2StPO auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss, kann die bei der Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung erteilte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln nicht als eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinn dieser Vorschrift angesehen werden.