OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.08.2010
1 Ws 464/10
Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StPO § 203; StPO § 204; StPO § 211;
Fundstellen:
NJW 2010, 3793
NJW-Spezial 2010, 665
StV 2011, 468
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 8652/10

Eröffnung des Hauptverfahrens; Hinrechender Tatverdacht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation in einer BtM-Sache; Vorweggenommene Prüfung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen und Unschuldsvermutung; Entscheidungskorridor des Tatrichters, Sperrwirkung des § 211 StPO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 464/10

DRsp Nr. 2010/16607

Eröffnung des Hauptverfahrens; Hinrechender Tatverdacht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation in einer BtM-Sache; Vorweggenommene Prüfung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen und Unschuldsvermutung; Entscheidungskorridor des Tatrichters, Sperrwirkung des § 211 StPO

1. Das Tatgericht hat bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht gemäß § 203 StPO einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum. 2. In einer Aussage gegen Aussage Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben der früheren Mitbeschuldigten beruht, liegt es im vertretbaren Entscheidungskorridor der Strafkammer, wenn sie schon aufgrund Aktenlage die Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzieht und es nicht auf die "Hauptverhandlung ankommen" lassen will. Dabei hat die Kammer einerseits die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeitshypothese, andererseits aber auch die beschränkte Sperrwirkung des § 211 StPO im Gegensatz zum umfassenden Strafklageverbrauch in den Blick zu nehmen.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 16.8.2010 gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts vom 11.8.2010 wird als unbegründet verworfen.