OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2005
24 U 198/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1, 2 ; BGB § 437 Nr. 3 ; BGB § 446 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 604/03

Ersatz der Aufwendungen für den Einbau eines Austauschmotors, wenn bei einem Mittelklassewagen nach einer Laufleistung von nur 88.000 km trotz ausreichend vorhandener Kühl- und Schmiermittel ein schwerer Motorschaden - Kolbenfresser - auftritt?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 24 U 198/04

DRsp Nr. 2005/6059

Ersatz der Aufwendungen für den Einbau eines Austauschmotors, wenn bei einem Mittelklassewagen nach einer Laufleistung von nur 88.000 km trotz ausreichend vorhandener Kühl- und Schmiermittel ein schwerer Motorschaden - "Kolbenfresser" - auftritt?

»1. Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 einen schweren Motorschaden und war der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war. 2. "Bedienungsfehler" sind als Ursache eines sog. "Kolbenfressers" unter den heutigen technischen Bedingungen nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1, 2 ; BGB § 437 Nr. 3 ; BGB § 446 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Beklagte - der gewerblich mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt - verkaufte dem Kläger am 06.03.2003 einen ..., das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 80.146 auf und war im Januar 1999 erstzugelassen worden.