BGH - Urteil vom 10.01.1978
VI ZR 164/75
Normen:
BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen:
BGHZ 70, 199
DAR 1978, 164
DRsp I(123)216f
ES Kfz-Schaden F/12
MDR 1978, 567
NJW 1978, 812
VRS 54, 406
VersR 1978, 374

Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines Linienbusses

BGH, Urteil vom 10.01.1978 - Aktenzeichen VI ZR 164/75

DRsp Nr. 1994/1443

Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines Linienbusses

»1. Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Daß ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (Abweichung von BGHZ 32,280 ...) 2. Neben den Vorhaltekosten wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ;