BGH - Urteil vom 16.02.1971
VI ZR 147/69
Normen:
BGB § 249, § 252, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1971, 453
BGHZ 55, 329
DAR 1971, 266
DB 1971, 766
DRsp I(123)153b
ES Kfz-Schaden F/4
MDR 1971, 469
VRS 41, 165

Ersatz entgangenen Gewinns wegen verhinderter Geschäfte; Anrechnung des Ertrages nachgeholter Geschäfte

BGH, Urteil vom 16.02.1971 - Aktenzeichen VI ZR 147/69

DRsp Nr. 1995/5005

Ersatz entgangenen Gewinns wegen verhinderter Geschäfte; Anrechnung des Ertrages nachgeholter Geschäfte

»Wer Ersatz entgangenen Gewinns wegen verhinderter Geschäfte fordert, braucht sich den Ertrag nachgeholter Geschäfte nicht anrechnen zu lassen, soweit sich die Nachholung als überpflichtmäßige Maßnahme darstellt.«

Normenkette:

BGB § 249, § 252, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Im Zeitpunkt der Urteilsfällung hat der Kl. [Fahrlehrer mit Fahrschulbetrieb] sämtliche infolge der unfallbedingten Beschädigung seines Kraftfahrzeugs ausgefallenen Fahrstunden nachgeholt. Keiner der Fahrschüler, die ihren Fachunterricht an dem Reparaturwagen erhalten sollten, ist wegen der Verlegung der Stunden ausgeschieden; sie haben auch nicht weniger Fahrstunden erhalten. Der Kl. hat auch keinen der Interessenten, die sich zum Fachunterricht anmeldeten, aus unfallbedingten Gründen abgewiesen. Die Ausbildung der Fahrschüler hat sich auch nicht etwa in der Art verschoben, daß es sich bis zur Urteilsfällung auswirkte und auch in Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden könnte.