OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.02.2007
4 U 538/05
Normen:
AKB § 11 Nr. 2 ; BGB § 276 ; BGB § 305c ; BGB § 307 ; BGB § 546a ; BGB § 812 ; BGB § 818 Abs. 2 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1130
OLGReport-Saarbrücken 2007, 396
VersR 2008, 499
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 778/04

Ersatzanspruch gegen Mieter eines Kfz bei anlässlich Fahrzeugrückgabe erfolgter Beschädigung eines anderen vollkaskoversicherten Fahrzeugs - Ersatz der Selbstbeteiligung;

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 4 U 538/05

DRsp Nr. 2007/7303

Ersatzanspruch gegen Mieter eines Kfz bei anlässlich Fahrzeugrückgabe erfolgter Beschädigung eines anderen vollkaskoversicherten Fahrzeugs - Ersatz der Selbstbeteiligung;

»Zur Haftung von Mietern eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des Mietfahrzeugs an anderen Fahrzeugen des Vermieters entstehen.«

Normenkette:

AKB § 11 Nr. 2 ; BGB § 276 ; BGB § 305c ; BGB § 307 ; BGB § 546a ; BGB § 812 ; BGB § 818 Abs. 2 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Rückzahlung eines Geldbetrages, den die Beklagte von ihrem Kreditkartenkonto abbuchen ließ.

Die Beklagte betreibt eine Fahrzeugvermietung . Die Klägerin und der Zeuge S. mieteten bei der Beklagten für den 21.7.2003 von 8.00 bis 16.00 Uhr einen LKW DB 814 mit Hebebühne. In dem Mietvertrag ist die Klägerin als Erst- und der Zeuge S. ist als Zweitmieter angeführt. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 EUR abgeschlossen wird. Der Mietvertrag nimmt auf die AGB der Klägerin Bezug , die auf der Vertragsrückseite abgedruckt sind ( Bl. 20 d.A.).