BGH - Urteil vom 04.07.1978
VI ZR 95/77
Normen:
BGB § 677 ; PflVG (1965) § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 72, 151
VersR 1978, 870
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.03.1977
LG München I,

Ersatzansprüche aufgrund Beseitigung eines Ölschadens

BGH, Urteil vom 04.07.1978 - Aktenzeichen VI ZR 95/77

DRsp Nr. 1994/5299

Ersatzansprüche aufgrund Beseitigung eines Ölschadens

»Wer einen beim Abfüllen von Öl aus einem Tankfahrzeug entstandenen Ölschaden als Geschäftsführer ohne Auftrag beseitigt, kann Ersatz seiner Aufwendungen nicht mittels Direktklage von dem Versicherer des Halters des Fahrzeuges verlangen.«

Normenkette:

BGB § 677 ; PflVG (1965) § 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Erstbeklagte, die Firma W. & G. oHG in M. ist ein Speditionsunternehmen und Halterin eines Tanklastzuges; ihr Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ist die Zweitbeklagte. Am 26. November 1974 transportierte die Erstbeklagte Heizöl zu einem Hausgrundstück in U. Der Fahrer des Tanklastzuges befüllte die Tankanlage im Keller, wobei etwa 4.000 l Heizöl ausliefen. Die Klägerin, die sich "Ölschadendienst" nennt, beseitigte den Ölschaden, ohne von irgendeiner Seite dazu beauftragt worden zu sein. Den Wert ihrer Leistungen beziffert sie auf 3.175,82 DM.