(b) »... Der Kl. hat gemäß § 844 Abs. 2 BGB Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihm entgehenden Haushaltstätigkeit seiner bei dem Unfall ums Leben gekommenen Ehefrau. Die Ehegatten sind zufolge § 1360 Satz 1 BGB einander verpflichtet, in angemessener Weise zum Familienunterhalt beizutragen. Hierzu gehört, wie sich in den Regelungen des § 1360 Satz 2 und § 1360 a Abs. 1 BGB bestätigt, die Mitarbeit im Haushalt. Soweit eine solche Mitarbeit im Haushalt geschuldet wird, handelt es sich um eine dem anderen Ehegatten gegenüber kraft Gesetzes bestehende Unterhaltspflicht i. S. des § 844 Abs. 2 BGB. Geht ein Ehegatte des Rechts auf diese Unterhaltsleistung verlustig, weil sein Ehepartner von einem anderen getötet wird, ist ihm daher nach § 844 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu gewähren (Senatsurteil, BGHZ 51, 109, 111, m. w. N. = FamRZ 1969, 76, 77).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|