OLG Naumburg - Urteil vom 10.06.2010
2 U 7/10
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 245
NZV 2011, 342
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1367/09

Ersatzfähigkeit der Ersatzbeschaffung für ein unfallgeschädigtes Fahrzeug

OLG Naumburg, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 U 7/10

DRsp Nr. 2010/14047

Ersatzfähigkeit der Ersatzbeschaffung für ein unfallgeschädigtes Fahrzeug

1. Bei einem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug liegt eine Ersatzbeschaffung i. S. einer Naturalrestitution auch dann vor, wenn sich der Geschädigte bei der Ersetzung nicht auf die Beschaffung eines nur gleichwertigen Fahrzeugs beschränkt (hier: Neuwagen statt Gebrauchtwagen). Die Höherwertigkeit kann im Rahmen der Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angemessen berücksichtigt werden. 2. Kosten für einen Besuch nächster Angehöriger am Krankenbett der Geschädigten können unter besonderen Umständen auch dann als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig sein, wenn die Geschädigte nicht stationär in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wird (hier: Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Ehemannes im beruflichen Auslandseinsatz trotz Entlassung der Geschädigten in die ambulante Versorgung bei posttraumatischer Belastungsstörung).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: