Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung.
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