BGH - Urteil vom 24.01.2017
VI ZR 146/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
DAR 2017, 264
DAR 2017, 312
MDR 2017, 393
NJW 2017, 1664
NJW 2017, 9
NZV 2017, 223
VRS 2017, 61
r+s 2017, 215
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 719/14
LG Mühlhausen, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 93/15

Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensberechnung durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall; Zulässigkeit der Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

BGH, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen VI ZR 146/16

DRsp Nr. 2017/2863

Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensberechnung durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall; Zulässigkeit der Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung.