OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2022
26 U 45/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 72/20

Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls gewerblich genutzter Fahrzeuge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 26 U 45/21

DRsp Nr. 2023/1669

Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls gewerblich genutzter Fahrzeuge

Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu.

Tenor

In dem Rechtsstreit

weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2022.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet (1 und 2) und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (3).

1. Die Parteien streiten über die Höhe eines Nutzungsausfallschadens in Bezug auf einen Verkehrsunfall, welcher sich am 16. Mai 2019 in der Gemeinde Stadt1 ereignete.