BGH vom 02.12.1975
VI ZR 249/73
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
DRsp I(123)192a
ES Kfz-Schaden B-3/3
VersR 1976, 389

Ersatzfähigkeit eines fehlgeschlagenen Instandsetzungsversuch im Rahmen der Totalschadensabrechnung

BGH, vom 02.12.1975 - Aktenzeichen VI ZR 249/73

DRsp Nr. 1994/1452

Ersatzfähigkeit eines fehlgeschlagenen Instandsetzungsversuch im Rahmen der Totalschadensabrechnung

Auch Einbußen, die dem durch einen Kraftfahrzeugunfall Geschädigten infolge eines unvorhersehbar fehlgeschlagenen Instandsetzungsversuchs entstehen, können im Rahmen der endgültigen Totalschadensabrechnung ersatzfähig sein.

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Durch Reparaturmaßnahmen am stark beschädigten Lkw des Kl. waren erhebliche Kosten entstanden; trotz Nachbesserungsarbeiten erwies sich schließlich das reparierte Fahrzeug für den Kl. als untauglich; der Kl. schaffte daraufhin einen Ersatzwagen an.

Aus den Gründen

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Kl. als Geschädigter an die einmal getroffene Entscheidung für eine Reparatur gebunden sein soll, auch wenn sie sich nur aus nachträglicher Sicht als unrichtig erwiesen hat, findet ... im Gesetz keine Stütze.