BGH - Urteil vom 11.11.1969
VI ZR 91/68
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 843 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden I-1/12
VersR 1970, 129

Ersatzfähigkeit von Heilungskosten nach einer Unfallverletzung

BGH, Urteil vom 11.11.1969 - Aktenzeichen VI ZR 91/68

DRsp Nr. 1995/9415

Ersatzfähigkeit von Heilungskosten nach einer Unfallverletzung

Als ersatzfähige Heilungskosten nach einer Unfallverletzung kommen auch in Betracht: (a) die aus der Inanspruchnahme einer höheren Krankenhaus-Pflegeklasse durch einen sozialversicherten Verletzten entstandenen (Mehr-)Kosten, sofern die Art der Verletzung sowie die gesamten sonstigen Umstände - insbesondere die Verhältnisse des Verletzten - diese Kosten angemessen erscheinen lassen; (b) im Krankenhaus entstandene Nebenkosten, etwa für Telefon und Porto; (c) Kosten häuslicher Krankenpflege.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 843 ;

Hinweise:

Hinweis:

Zu [a]: Die hier vom Senat in Bezug genommene BGH-Entscheidung (Urteil - III ZR 219/62 - 16.12.1963, in VersR 1964, 257 = VRS 26, 321) hatte den Gesichtspunkt des medizinisch indizierten Kostenmehraufwands besonders hervorgehoben. Dort heißt es: Unter Berücksichtigung sowie bei gerechter und vernünftiger Abwägung aller hier obwaltenden Umstände - insbesondere der schweren und lebensgefährlichen Verletzung, der ärztlicherseits objektiv für erforderlich gehaltenen Unterbringung und Behandlung und auch der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Kl. und ihres Ehemannes - waren die Aufnahme der Kl. in die 2. Klasse und die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit sachgemäß und geboten.