BGH - Urteil vom 25.10.2005
VI ZR 280/04
Normen:
BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 56/04
AG Mainz, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 88 C 424/03

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem sog. Unfallersatztarif; Anforderungen an die Revisionsbegründung

BGH, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VI ZR 280/04

DRsp Nr. 2005/19832

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem sog. Unfallersatztarif; Anforderungen an die Revisionsbegründung

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im September 2003 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür insgesamt 795,83 EUR in Rechnung. Diese bezahlte nur 391,99 EUR; weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich dem Unfallgeschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem wesentlich günstigeren Tarif hingewiesen habe, wie er etwa von der AVIS Autovermietung, der Franchisegeberin der Klägerin, angeboten werde. Die Beklagte hat sich mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten abtreten lassen und in Höhe des Differenzbetrages gegen die Klageforderung aufgerechnet.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe: