OLG Dresden vom 09.11.2005
7 U 993/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 249 ; RVG -VV Nr. 2400;
Fundstellen:
zfs 2006, 318

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif; Anwaltsgebühren in einem Verkehrsunfallprozess

OLG Dresden, vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 7 U 993/05

DRsp Nr. 2008/13547

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif; Anwaltsgebühren in einem Verkehrsunfallprozess

1. Ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif für Mietwagenkosten ist nur dann ersatzfähig, wenn er auf Leistungen der Autovermietung beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst worden sind. Ggfls. ist der angemessene Normaltarif gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, was auch im Wege einer Internet-Recherche geschehen kann. 2. Bei Regulierung eines Verkehrsunfalls ist der Ansatz einer Gebühr von 1,3 nicht zu beanstanden, wenn die Tätigkeit des Anwalts weder besonders umfangreich, noch besonders schwierig war. 3. Die Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Mandat ist mit Ausnahme der Auslagen und Kopierkosten in der Regel zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § ;