BGH - Urteil vom 16.03.1993
VI ZR 101/92
Normen:
BGB § 823, § 847;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 2
DAR 1993, 226
DRsp I(123)372b
MDR 1993, 1066
NJW 1993, 1523
VRS 85, 255
VersR 1993, 589
ZfS 1993, 190

Ersatzpflicht bei Konversionsneurose

BGH, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen VI ZR 101/92

DRsp Nr. 1993/2752

Ersatzpflicht bei Konversionsneurose

»Wird durch ein Schadensereignis bei dem Verletzten eine Konversionsneurose ausgelöst, so umfaßt die Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig auch die auf den psychischen Beeinträchtigungen beruhenden Schadensfolgen.«

Normenkette:

BGB § 823, § 847;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 1985, den der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw's verschuldet hat. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist außer Streit.

Der Kläger erlitt bei dem Schadensereignis einen Unfallschock, ein Schädelhirntrauma ersten Grades, Prellungen des linken Knies, Stauchungen des linken Handgelenks mit Zerreißung der Gelenkscheibe sowie einen Abriß des Griffelfortsatzes der linken Elle. Er mußte sich in der Folgezeit wiederholt stationären Krankenhausbehandlungen mit Operationen unterziehen. Von der zuständigen Landesversicherungsanstalt erhielt er zunächst eine bis zum 30. Juni 1989 befristete Berufsunfähigkeitsrente; später wurde ihm ohne zeitliche Begrenzung eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Seit Mai 1987 befindet sich der Kläger in psychotherapeutischer bzw. neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Die Beklagte hat ihm den Verdienstausfall bis zum 30. Juni 1987 ersetzt und ein Schmerzensgeld von 8.000 DM gezahlt.