KG - Urteil vom 26.01.1976
12 U 1665/75
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 155
DRsp I(123)198e
ES Kfz-Schaden D-3/7
VersR 1977, 82

Erstattung der Kosten für die Freistellung des Mieters von der Haftung gegenüber dem Vermieter bei Beschädigung des Mietwagens, wenn für den beschädigte Wagen keine Vollkaskoversicherung bestanden hatte

KG, Urteil vom 26.01.1976 - Aktenzeichen 12 U 1665/75

DRsp Nr. 1994/1822

Erstattung der Kosten für die Freistellung des Mieters von der Haftung gegenüber dem Vermieter bei Beschädigung des Mietwagens, wenn für den beschädigte Wagen keine Vollkaskoversicherung bestanden hatte

»Der in den Mietwagenkosten enthaltene Betrag für die Freistellung des Mieters von der Haftung gegenüber dem Vermieter bei Beschädigung des Mietwagens ist im allgemeinen nicht erstattungsfähig, wenn der Mietvertrag für die Zeit des Ausfalls eines wertvollen Geschäftswagens abgeschlossen worden war und für diesen Wagen keine Vollkaskoversicherung bestanden hatte.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Sachverhaltsdaten:

Ausgefallener und angemieteter Pkw waren vom gleichen Typ »Mercedes 280 SE«; der Mietwagen war neuwertig, das eigene Fahrzeug knapp 1 Jahr alt, jeweils verwendet für geschäftliche und private Zwecke; der eigene Pkw war nicht vollkaskoversichert.

Hinweise:

Aus der nach wie vor nicht einheitlichen Rechtsprechung zu den Fällen fehlenden Vollkaskoversicherungsschutzes für das Unfall-Fahrzeug vgl. ferner OLG München (Urteil - 24 U 813/75 - 27.11.1975, in DAR 1976, 156): Erstattung von 50 % der Versicherungsprämie für die Haftungsfreistellung mit Rücksicht auf entsprechend erhöhtes Risiko bei Mietwagenbenutzung; vgl. auch LG Köln (Urteil - 16 O 258/71 - 8.3.1972, in NJW 1973, 713).