BGH - Beschluss vom 05.07.2017
IV ZR 116/15
Normen:
VVG § 193 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1064
r+s 2018, 515
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 146 C 29/14
LG Köln, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 13/14

Erstattung der Kosten für ein Elektrostimulationsgerät (Walk Aide 1000) bei einer Fußhebeschwäche durch die private Krankenversicherung; Abgeschlossener Katalog erstattungsfähiger Hilfsmittel in den Versicherungsbedingungen; Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB)

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 116/15

DRsp Nr. 2017/10116

Erstattung der Kosten für ein Elektrostimulationsgerät ("Walk Aide 1000") bei einer Fußhebeschwäche durch die private Krankenversicherung; Abgeschlossener Katalog erstattungsfähiger Hilfsmittel in den Versicherungsbedingungen; Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB)

Das Elektrostimulationsgerät "Walk Aide 1000" bei einer nervenbedingten Fußhebeschwäche gehört nicht zum Katalog von Hilfsmitteln in der privaten Krankenversicherung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2015 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 4.829 €

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 3;

Gründe

I. Der Kläger leidet infolge des Ausfalls von Nervenfunktionen an einer Fußhebeschwäche, deretwegen ein Elektrostimulationsgerät "Walk Aide 1000" eingesetzt werden soll, welches über eine Manschette elektrische Signale an den Peronealnerv sendet und so die Steuerung des Fußes und Fußgelenks ermöglicht. Er streitet mit seinem privaten Krankenversicherer darüber, ob dieser die Kosten für das Gerät in Höhe von 4.829 € erstatten muss.