I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom 07.04.2003 zu erstatten.
Die Mietwagenkosten sind in Höhe der Rechnung der Firma L vom 19.05.2003 als erforderlicher Aufwand zu erachten.
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