BVerfG - Beschluß vom 25.04.1995
2 BvR 1847/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 316 ; StPO § 111a ;
Fundstellen:
VRS 90, 1
VerkMitt 1995, 73
Vorinstanzen:
I. LG Berlin - Beschluß vom 29.07.1994 - 501 Qs 541/94II. LG Berlin - Beschluß vom 08.12.1994 - 501 Qs 541/94,

Erstattung der notwendigen Auslagen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis

BVerfG, Beschluß vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1847/94

DRsp Nr. 1996/3933

Erstattung der notwendigen Auslagen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis

1. § 111a StPO ermöglicht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß dem Betroffenen in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Da bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (§ 69 Abs. 2 StGB), mußte das Landgericht vorliegend nur feststellen, ob der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, in alkoholbedingt fahruntauglichem Zustand gefahren zu sein.2. Begründet die festgestellte Blutalkoholkonzentration wie hier (0,7 %) nur eine relative Fahruntüchtigkeit, so müssen weitere Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene aufgrund seiner Alkoholisierung fahruntüchtig war.3. Wird das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und dem Beschwerdeführer der Führerschein wieder ausgehändigt, kann davon ausgegangen werden, daß eine vom Beschwerdeführer gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhobene und im Hinblick auf die Beendigung des Strafverfahrens dann wieder zurückgenommene Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.