OLG Celle - Beschluss vom 15.07.2019
8 U 83/19
Normen:
GOÄ Nr. 5855;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 183/16

Erstattung von Behandlungskosten für eine StrahlentherapieGleichwertigkeit von IMRT und IORT hinsichtlich Art und Kosten- und Zeitaufwand

OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 8 U 83/19

DRsp Nr. 2019/11585

Erstattung von Behandlungskosten für eine Strahlentherapie Gleichwertigkeit von IMRT und IORT hinsichtlich Art und Kosten- und Zeitaufwand

1. Die Abrechnung einer IMRT unterfällt § 6 Abs. 2 GOÄ. Für die analoge Abrechnung ist Ziffer 5855 GOÄ heranzuziehen; denn IMRT und IORT sind nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig. 2. Eine Abrechnung der IMRT, die sich an den Abrechnungsempfehlungen des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 18. Februar 2011 und des Bundesverbands deutscher Strahlentherapeuten orientiert, ist für die ersten dreißig Fraktionen nicht zu beanstanden. Ab der 31. Fraktion kann höchstens das 1,35-fache des Gebührensatzes angesetzt werden. 3. Eine Abrechnung der IMRT analog zur fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei bereits um eine analoge Abrechnung handelt, bei der Analogiebildung aber auf die Gebühren der GOÄ zurückgegriffen werden muss. 4. Eine aus medizinischer Sicht unzureichende Zahl an Bildgebungen lässt den Vergütungsanspruch des Behandlers und damit den Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich unberührt.