BGH - Urteil vom 17.02.2016
IV ZR 353/14
Normen:
VVG § 201; AVB § 1 Teil I (1); AVB § 5 Teil I (1) Buchst. b);
Fundstellen:
MDR 2016, 768
NJW 2016, 9
NJW 2017, 88
VersR 2016, 720
r+s 2016, 303
r+s 2016, 378
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 28.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 56/12
OLG Karlsruhe, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 18/13

Erstattungsbegehren von Krankenversicherungsleistungen wegen einer durchgeführten Auswechslung von Brustimplantaten; Begründung der Notwendigkeit einer Heilbehandlung durch die mit einer nicht ganz unerheblichen Störung körperlicher oder geistiger Funktionen gekennzeichneten Krankheit; Vorsätzliche Herbeiführung einer Krankheit durch eine versicherte Person

BGH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen IV ZR 353/14

DRsp Nr. 2016/8158

Erstattungsbegehren von Krankenversicherungsleistungen wegen einer durchgeführten Auswechslung von Brustimplantaten; Begründung der Notwendigkeit einer Heilbehandlung durch die mit einer nicht ganz unerheblichen Störung körperlicher oder geistiger Funktionen gekennzeichneten Krankheit; Vorsätzliche Herbeiführung einer Krankheit durch eine versicherte Person

AVB Krankheitskostenversicherung (hier § 5 (1) b MB/KK 94) 1. Eine Krankheit im Sinne von § 5 (1) b MB/KK 94 ist auch dadurch gekennzeichnet, dass sie eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt und deshalb die Notwendigkeit einer Heilbehandlung begründet.2. Ein Erfahrungssatz, wonach sich die versicherte Person mit allen ihr durch ärztliche Aufklärung bekannt gewordenen möglichen Krankheitsfolgen eines geplanten ärztlichen Eingriffs, die mit einer gewissen Häufigkeit beobachtet werden, im Sinne einer billigenden Inkaufnahme abfindet, besteht nicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2014 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil des Klägers zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 201;