BGH - Urteil vom 18.07.2017
VI ZR 465/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 312
DAR 2018, 54
MDR 2017, 1240
NJW 2017, 3588
NZV 2017, 532
r+s 2017, 666
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 63/16
LG Bayreuth, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 39/16

Erstattungsbegehren (weiterer) vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrunfall; Bestimmung des Gegenstandswerts als Grundlage für die Bemessung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten; Bestimmung des Gegenstandswerts unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs

BGH, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen VI ZR 465/16

DRsp Nr. 2017/11854

Erstattungsbegehren (weiterer) vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrunfall; Bestimmung des Gegenstandswerts als Grundlage für die Bemessung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten; Bestimmung des Gegenstandswerts unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs

Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.