OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.02.2005
15 W 44/04
Normen:
BGB § 247 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 656
OLGReport-Karlsruhe 2005, 637
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 161/03

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall eingeholten Privatgutachtens in einem späteren Zivilprozess

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 15 W 44/04

DRsp Nr. 2005/12592

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall eingeholten Privatgutachtens in einem späteren Zivilprozess

»1. Holt ein Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall ein Privatgutachten ein, weil er Zweifel an der Unfallschilderung und an der Schadenshöhe hat, sind die Kosten des Sachverständigen in einem späteren Zivilprozess nur dann erstattungsfähig, wenn das vorprozessuale Gutachten prozessbezogen eingeholt wurde. 2. Die Kosten des Gutachtens sind in der Regel nicht prozessbezogen entstanden, wenn der Haftpflichtversicherer den Sachverständigen zwar nach einem Anspruchsschreiben des Geschädigten, aber vor einer Klageandrohung beauftragt hat. Ein Betrugsverdacht des Haftpflichtversicherers ändert hieran nichts.«

Normenkette:

BGB § 247 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte Ziff. 1 ist die zuständige Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug, dessen Halterin die Beklagte Ziff. 2 ist. Mit Schreiben vom 15.07.2002 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 1 Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 10.07.2002 geltend. Der Kläger verlangte insbesondere - auf der Basis eines von ihm beschafften außergerichtlichen Gutachtens - Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 EUR.