BGH - Beschluß vom 05.12.2002
I ZB 25/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 153
AnwBl 2003, 241
BGHReport 2003, 358
DAR 2003, 286
MDR 2003, 476
NJW 2003, 1127
VersR 2004, 665
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

BGH, Beschluß vom 05.12.2002 - Aktenzeichen I ZB 25/02

DRsp Nr. 2003/1279

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

»Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 13. September 2000 vor dem Landgericht einen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Verfügungsklägerin im Kostenausgleich gegen die Verfügungsbeklagte weitere 26,40 DM Fotokopiekosten als erstattungsfähig festzusetzen.

II. Die Erstattung der Kosten der Kopien für den Verkehrsanwalt hat das Beschwerdegericht an der fehlenden Notwendigkeit der Mitwirkung des Verkehrsanwalts scheitern lassen. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

Hinsichtlich der übrigen Kopien meint die Rechtsbeschwerde, diese seien gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO von der Verfügungsklägerin gesondert zu vergüten und deshalb als notwendige Auslagen i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erstatten.