LG Wuppertal, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 130/14
OLG Düsseldorf, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 51/15
Erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess hinsichtlich Präklusion; Berechnung des geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen bei einem gegenseitigen Vertrag (hier: Kaufvertrag); Anrechnung eines Nutzungsvorteils i.R.d. Rücktritts vom Kaufvertrag
BGH, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen V ZR 134/16
DRsp Nr. 2017/14771
Erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess hinsichtlich Präklusion; Berechnung des geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen bei einem gegenseitigen Vertrag (hier: Kaufvertrag); Anrechnung eines Nutzungsvorteils i.R.d. Rücktritts vom Kaufvertrag
Die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess nicht präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch die Entscheidung über die dort geltend gemachten Ansprüche nur unter den Voraussetzungen des § 322ZPO - also bei Widerklage oder Aufrechnung - rechtskräftig entschieden.a) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich, bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
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