BGH - Urteil vom 30.06.2017
V ZR 134/16
Normen:
ZPO § 322; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 5; BGB § 283; BGB § 284; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 348 S. 1; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; a.F. § 463 BGB;
Fundstellen:
BGHZ 215, 157
BauR 2018, 94
MDR 2017, 1291
MDR 2018, 197
NZM 2018, 44
ZIP 2018, 537
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 130/14
OLG Düsseldorf, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 51/15

Erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess hinsichtlich Präklusion; Berechnung des geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen bei einem gegenseitigen Vertrag (hier: Kaufvertrag); Anrechnung eines Nutzungsvorteils i.R.d. Rücktritts vom Kaufvertrag

BGH, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen V ZR 134/16

DRsp Nr. 2017/14771

Erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess hinsichtlich Präklusion; Berechnung des geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen bei einem gegenseitigen Vertrag (hier: Kaufvertrag); Anrechnung eines Nutzungsvorteils i.R.d. Rücktritts vom Kaufvertrag

Die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess nicht präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch die Entscheidung über die dort geltend gemachten Ansprüche nur unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO - also bei Widerklage oder Aufrechnung - rechtskräftig entschieden. a) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich, bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.