Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bundesautobahn A 4 mußte die zwischen dem Autobahndreieck Nossen und dem Autobahndreieck Dresden die Bundesautobahn kreuzende Ferngasleitung 301 verlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist, aufgrund 1983 getroffener Planentscheidungen erbaut und betrieben worden war.
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