OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.11.2017
4 MB 87/17
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 4-5; FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 48 Abs. 9 S. 3; FeV § 48 Abs. 10 S. 1; BZRG § 30 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 141/17

Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 4 MB 87/17

DRsp Nr. 2017/17521

Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln

Nicht jeder auf Tatsachen gründende Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung von Fahrgästen rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Von der Fahrerlaubnisbehörde kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, wenn Bedenken bestehen. Bei derart bestehendem Abklärungsbedarf sieht der Normgeber mithin keine sofortige Entziehung vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Oktober 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 2017 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 4-5; FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 48 Abs. 9 S. 3; FeV § 48 Abs. 10 S. 1; BZRG § 30 Abs. 5;

Gründe