Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.11.2018 (
Die Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8.7.2019.
3.Der Verhandlungstermin am 11.7.2019 wird aufgehoben.
Nach weiterer Beratung des Senats ist die Berufung der Beklagten zu 2) nach einstimmiger Auffassung offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die bereits erfolgte Terminierung durch die Vorsitzende steht dem nicht entgegen.
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