OLG Köln - Beschluss vom 17.06.2019
15 U 3/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 365/17

Erwerb eines manipulierten Diesel-PKWFreistellung von außergerichtlichen AnwaltskostenUnabhängiger prozessualer Kostenerstattungsanspruch

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen 15 U 3/19

DRsp Nr. 2019/11542

Erwerb eines manipulierten Diesel-PKW Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten Unabhängiger prozessualer Kostenerstattungsanspruch

Der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes nach § 826 BGB ist vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unabhängig.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.11.2018 (11 O 365/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8.7.2019.

3.

Der Verhandlungstermin am 11.7.2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

Nach weiterer Beratung des Senats ist die Berufung der Beklagten zu 2) nach einstimmiger Auffassung offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die bereits erfolgte Terminierung durch die Vorsitzende steht dem nicht entgegen.