OLG Köln - Urteil vom 25.03.2020
5 U 50/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 218/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A 4 2,0 TDIGrundsätze der VorteilsausgleichungDurchschnittliche Gesamtfahrleistung bei Personenkraftwagen

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 50/19

DRsp Nr. 2020/16856

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A 4 2,0 TDI Grundsätze der Vorteilsausgleichung Durchschnittliche Gesamtfahrleistung bei Personenkraftwagen

Bei einer Entschädigung für gezogene Nutzungen eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges ist der für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringende Betrag in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt wird; die durchschnittliche Gesamtfahrleistung bei Personenkraftwagen liegt mittlerweile zwischen 150.000 bis 350.000 km.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.609,98 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A4 2.0 TDI DPF, FIN A

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.609,98 € seit dem 03.08.2018 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten Pkws in Verzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 € freizustellen

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. 7. 8.