OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.08.2022
2 U 132/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 483/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 mit einem Motor der Baureihe EA 189Einbau des Motors einer MuttergesellschaftVoraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Finanzierungskosten des Käufers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 2 U 132/21

DRsp Nr. 2022/12746

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einbau des Motors einer Muttergesellschaft Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Finanzierungskosten des Käufers

1. Zur Haftung eines Automobilherstellers, der ein Fahrzeug mit einem von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenen Motor der Muttergesellschaft ausstattet und in Verkehr bringt. 2. Zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Finanzierungskosten des Käufers eines von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs in Fällen, in denen ein alternativer Fahrzeugerwerb unstreitig ist.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. April 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 483/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.519,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10. Januar 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A4 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer W. sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 958,19 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.