OLG Köln - Urteil vom 02.04.2020
28 U 64/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 439/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi quattro TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer UmschaltlogikBegriff der SittenwidrigkeitSubjektive Voraussetzungen einer Haftung wegen SittenwidrigkeitSekundäre Darlegungslast

OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 28 U 64/19

DRsp Nr. 2020/13298

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi quattro TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer Umschaltlogik Begriff der Sittenwidrigkeit Subjektive Voraussetzungen einer Haftung wegen Sittenwidrigkeit Sekundäre Darlegungslast

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.09.2019 - 18 O 439/18 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.081,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 43.354,22 Euro vom 15.01.2019 bis zum 04.03.2020 und seit dem 05.03.2020 aus einem Betrag von 43.081,55 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs Audi A 2.0 TDI quattro mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.