OLG Hamm - Urteil vom 07.04.2020
33 U 36/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 736/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Motorsteuerungssoftware mit verbotener AbschalteinrichtungAnrechnung gezogener Nutzungen im Wege des VorteilsausgleichsGrundsätze der Vorteilsausgleichung

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 33 U 36/19

DRsp Nr. 2020/16485

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Motorsteuerungssoftware mit verbotener Abschalteinrichtung Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen einem Geschädigten keine Vorteile verbleiben, die durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind und gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 24.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, 2 O 736/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.732,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges B 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 Euro freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug Leistung in Verzug befindet.

4.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

5.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

6. 7. 8.